Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")
Der Makler übergibt bzw. übermittelt dem Vertragspartner persönlich, per E-Mail oder es erfolgte bereits die Zustimmung zu den AGB’s inklusive der Nebenkostenübersicht sowie der allenfalls zukommenden Rückstrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5 BTVG), wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.
Kaufvertäge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistungen…………3,5%
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragunsgebühr (Eigentumsrecht)……………….1,1%
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Vertragserrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben im Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und –kosten (Wasser, Strom, Gas, Telefon etc.)
1. Grundbuchseintragunsgebühr……………………………………………………….1,2%
2. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung…………………………..……..….0,6%
3. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Vertragserrichters
4. Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren laut Tarif
5. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
Eine Gebührenpflicht (gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz im Allgemeinen ein Prozent von der Bemessungsgrundlage) besteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt. Von der Gebührenpflicht befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
Nach Vereinbarung im Rahmen der Tariforderung des jeweiligen Urkundenrichters.
Der Auftraggeber als Verbraucher iSd § 1 KSchG bestätigt ausdrücklich, eine detaillierte schriftliche Aufklärung über seine Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5 BTVG) ausgehändigt erhalten zu haben, wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Wir weisen darauf hin, dass es sich hier um eine gewerbliche Immobilie handelt, weshalb der ausgewiesene Preis jeweils als Nettobetrag (exkl. der gesetzlichen UST) zu verstehen ist!
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag wird wie folgt vereinbart:
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler/Bauträger und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Makler/Bauträger sachlich in Graz zuständigen Gerichtes vereinbart. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 KSchG nur, wenn dadurch die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Auftraggebers liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den Auftraggeber auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
Für den Verkäufer/Vermieter besteht die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Energieausweises. Im Falle der Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Sämtliche Zahlungen haben abzugs- und kostenfrei zu erfolgen. Rechnungsabzüge welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorab unserer schriftlichen Zustimmung. Unberechtigte Abzüge, Skonti etc., werden von uns zurückgefordert.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Betreibungskosten (bei Unternehmer € 40,-- gemäß § 458 UGB), zu ersetzen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. die noch offene Entgeltforderung sofort zur Zahlung fällig
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Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen;
dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Auftraggeber uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Abtretungen welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung ebenfalls nicht abgetreten werden.
Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelerhebung nicht übersteigen darf.
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekannt geben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtwirksam zugestellt werden können.
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Recht ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
Sofern nicht aufgrund zwingender, gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, ist das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
Jeder von uns beauftragte Subunternehmer als Auftragnehmer hält uns als Auftraggeber aus sämtlichen Ansprüchen, die aus der teilweisen oder gesamten Weitergabe des Auftrages resultieren, inklusive Beitrags- und Abgabenrückständen der Subunternehmer und Lieferanten des Auftragnehmers, schad- und klaglos. Falls wir aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des Antragsnehmers in Anspruch genommen werden, sowie für den Fall, dass wir Strafen iZm der Ausländerbeschäftigung des Auftragsnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftungen, insbesondere nach dem AVRAG, AÜG oder dem LSDB-G, droht. Zur Befriedigung dieser Ansprüche kann der Auftraggeber jede vom Auftragnehmer gelegte Garantie in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß AVRAG oder LSDB-G aufgetragen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber nach den Bestimmungen des AVRAG oder LSDB-G in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer zum Ersatz sämtlicher auferlegten Verwaltungsstrafen, Zinsen, Säumniszuschläge und die, für die Abwehr erforderlichen, Rechts- und Steuerberatungskosten. Der Auftraggeber ist demnach berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche gesetzlich erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigungen des Sozialversicherungsträgers und des Finanzamtes, unaufgefordert vor Arbeitsbeginn zu übermitteln. Der Auftragnehmer hat die zuvor dargelegten Verpflichtungen samt organisatorischen und personellen Maßnahmen auch vertraglich an seine Subunternehmer zu überbinden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme fällig. Weitere Schritte, insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
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