Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB")

1. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle Gesellschaften der WIGA-Gruppe (“WIGA”) und sind Bestandteil aller Angebote, Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen von WIGA, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Makler sowie der von ihr abgeschlossenen Verträge. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
 
Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihm Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Mit Auftrags- oder Anbotsannahme gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls als angenommen. Ein Widerspruch gegen die Gültigkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen. Vertragserfüllungshandlungen unserseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in den vergleichbaren Fällen vereinbart werden. AGB unserer Geschäfts- oder Vertragspartner sind unseren gegenüber nachrangig.
 
Bei Verbrauchern iSd Konsumentenschutzgesetzes (“KSchG”) gelten die Bestimmungen des KSchG zwingend. Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, gelten ausnahmslos unsere AGB.
 
Sofern WIGA als Makler oder Bauträger tätig ist, gelten die nachstehenden, einschlägigen Bestimmungen.
2. Inhalt des Maklervertrages
1. Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Geschäfte – insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend Liegenschaften und Unternehmen – zu vermitteln.
 
2. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag vom Auftraggeber nach Ablauf der der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im Rahmen eines schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt, auch andere Immobilienmakler einzuschalten, verpflichtet zu setzen.
 
3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein, wird aber bekannt gegeben, falls er mit dem zu vermittelnden Dritten in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
 
4. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für diese dadurch entstehende Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen.
 
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung einer Provision gemäß Punk III. dieser AGB, den Makler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Interessenten zu unterlassen. Der Auftraggeber wird den Makler darüber hinaus bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw. Verkaufsabsichten hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Während der Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber darüber hinaus, dem Makler jene Personen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.
3. Provision
1. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Höchstprovisionssätze zuzüglich gesetzlicher USt (derzeit 20%) als vereinbart.
 
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte

Der Makler übergibt bzw. übermittelt dem Vertragspartner persönlich, per E-Mail oder es erfolgte bereits die Zustimmung zu den AGB’s inklusive der Nebenkostenübersicht sowie der allenfalls zukommenden Rückstrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5 BTVG), wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.

 

Kaufvertäge
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistungen…………3,5%
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)


2. Grundbuchseintragunsgebühr (Eigentumsrecht)……………….1,1%


3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Vertragserrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren


4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben im Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)


5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.


6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und –kosten (Wasser, Strom, Gas, Telefon etc.)

 
Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
1. Grundbuchseintragunsgebühr……………………………………………………….1,2%

2. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung…………………………..……..….0,6%

3. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Vertragserrichters

4. Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren laut Tarif

5. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
 
Mietverträge
Eine Gebührenpflicht (gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz im Allgemeinen ein Prozent von der Bemessungsgrundlage) besteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt. Von der Gebührenpflicht befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind). Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.
 
Vertragserrichtungskosten
Nach Vereinbarung im Rahmen der Tariforderung des jeweiligen Urkundenrichters.
 
Rücktrittsrechte
Der Auftraggeber als Verbraucher iSd § 1 KSchG bestätigt ausdrücklich, eine detaillierte schriftliche Aufklärung über seine Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5 BTVG) ausgehändigt erhalten zu haben, wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Bei Abschluss des Vermittlungsauftrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG besteht. ein Rücktrittsrecht vom Vermittlungsauftrag binnen 14 Tagen Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Wenn der Makler vor Ablauf dieser 14tägigen Rücktrittsfrist tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
5. Verkaufspreis bei Anleger- und Vorsorgewohnungen

Wir weisen darauf hin, dass es sich hier um eine gewerbliche Immobilie handelt, weshalb der ausgewiesene Preis jeweils als Nettobetrag (exkl. der gesetzlichen UST) zu verstehen ist!

6. Sonstige Bestimmungen

Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag wird wie folgt vereinbart:
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler/Bauträger und dem Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Makler/Bauträger sachlich in Graz zuständigen Gerichtes vereinbart. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 KSchG nur, wenn dadurch die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Auftraggebers liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den Auftraggeber auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

7. Energieausweisvorlagegesetz (EAVG)

Für den Verkäufer/Vermieter besteht die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Energieausweises. Im Falle der Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

8. Sonstiges
Zahlungsmodalitäten, Skonti, Betreibungskosten, Verzugszinsen
Sämtliche Zahlungen haben abzugs- und kostenfrei zu erfolgen. Rechnungsabzüge welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit vorab unserer schriftlichen Zustimmung. Unberechtigte Abzüge, Skonti etc., werden von uns zurückgefordert.
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Betreibungskosten (bei Unternehmer € 40,-- gemäß § 458 UGB), zu ersetzen.
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges das Gesamtentgelt bzw. die noch offene Entgeltforderung sofort zur Zahlung fällig
 
Urheberrecht
Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem Urheberrecht von WIGA. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von WIGA. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht von WIGA erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden derartige Inhalte umgehend entfernt.
 
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen;
dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Auftraggeber uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
 
Aufrechnungsverbot und Abtretungsverbot
Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Abtretungen welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Forderungen eines Verbrauchers gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung ebenfalls nicht abgetreten werden.
 
Leistungsverweigerungsverbot
Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelerhebung nicht übersteigen darf.
 
Formvorschriften
Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift. Bei allen anderen Geschäften bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.
Beide Vertragspartner werden Adressänderungen dem anderen Vertragspartner unaufgefordert und umgehend bekannt geben, widrigenfalls Schriftstücke an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtwirksam zugestellt werden können.
 
Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Recht ist ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
 
Gerichtsstand
Sofern nicht aufgrund zwingender, gesetzlicher Vorschriften ein anderes Gericht zuständig ist, ist das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.
 
Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz ( LSDB-G)
Jeder von uns beauftragte Subunternehmer als Auftragnehmer hält uns als Auftraggeber aus sämtlichen Ansprüchen, die aus der teilweisen oder gesamten Weitergabe des Auftrages resultieren, inklusive Beitrags- und Abgabenrückständen der Subunternehmer und Lieferanten des Auftragnehmers, schad- und klaglos. Falls wir aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des Antragsnehmers in Anspruch genommen werden, sowie für den Fall, dass wir Strafen iZm der Ausländerbeschäftigung des Auftragsnehmers vorgeschrieben werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftungen, insbesondere nach dem AVRAG, AÜG oder dem LSDB-G, droht. Zur Befriedigung dieser Ansprüche kann der Auftraggeber jede vom Auftragnehmer gelegte Garantie in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung gemäß AVRAG oder LSDB-G aufgetragen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber nach den Bestimmungen des AVRAG oder LSDB-G in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer zum Ersatz sämtlicher auferlegten Verwaltungsstrafen, Zinsen, Säumniszuschläge und die, für die Abwehr erforderlichen, Rechts- und Steuerberatungskosten. Der Auftraggeber ist demnach berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer zu regressieren. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche gesetzlich erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigungen des Sozialversicherungsträgers und des Finanzamtes, unaufgefordert vor Arbeitsbeginn zu übermitteln. Der Auftragnehmer hat die zuvor dargelegten Verpflichtungen samt organisatorischen und personellen Maßnahmen auch vertraglich an seine Subunternehmer zu überbinden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme fällig. Weitere Schritte, insbesondere den sofortigen Rücktritt vom Vertrag, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.

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